Satzung

des Schützenvereins Schmehausen 1836 e.V.

§1 Name und Sitz des Vereins

        Der Verein führt den Namen:

„Schützenverein Schmehausen 1836 e.V.“.

Der Sitz des Vereins ist Hamm/Westf. Unter diesem Namen ist der Verein in das Vereinsregister (VR 1057) eingetragen.

Als Abteilungen des Vereins bestehen die Avantgarde und die Sportschützenabteilung.

§2 Sinn und Zweck des Vereins

Der Sinn des Vereins ist es, durch geeignete Maßnahmen die Tradition des ehemaligen Dorfes Schmehausen zu pflegen, sowie das Schützenwesen und insbesondere den Schießsport zu fördern. Hier ist besonders die Jugendarbeit zu unterstützen. In erster Linie durch Veranstaltungen von Schützenfesten, Heimatabenden, Umweltschutzaktionen und sportlichen Schießwettkämpfen soll die ehemalige Dorfgemeinschaft gepflegt werden, wobei besonders auch bei den nachwachsenden Generationen das Zusammengehörigkeitsgefühl und Traditionsbewußtsein geweckt und die sportliche Kameradschaftlichkeit gefördert werden soll.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Interessen im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.

Der Verein bleibt politisch und konfessionell neutral und bekennt sich ausdrücklich zur freiheitlichen, demokratischen Grundordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erste Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein erhebt Beiträge, um die laufenden Kosten zu decken. Die Höhe der Beiträge wird durch die Generalversammlung festgelegt. Schüler, Auszubildende, Studenten, Wehr- und Zivildienstleistende sowie Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, erhalten auf Antrag Beitragsermäßigung. Mitglieder, die das 75. Lebensjahr vollendet haben, und Ehrenmitglieder sind generell beitragsfrei.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

Alle Bürgerinnen und Bürger, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können Mitglieder des Vereins werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

Avantgarde und Schießgruppe sind Unterabteilungen; sie sind für alle Vereinsmitglieder offen. Eine Mitgliedschaft in einer dieser Unterabteilungen ist nur bei gleichzeitiger Vereinsmitgliedschaft möglich. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die Generalversammlung. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder durch Ausschluß. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und wird mit Beginn des neuen Geschäftsjahres wirksam. Ein Ausschluß kann bei schwerwiegenden Verstößen gegen das Vereinsinteresse erfolgen; bei Beitragsrückstand von mehr als zwei Jahresbeiträgen erfolgt der Ausschluß automatisch. Die Ausschließung oder Ausnahmen hiervon, werden von der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit und nach Anhörung des Betroffenen, beschlossen. Sämtliche Rechte eines Mitglieds erlöschen mit dem Ende der Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Die Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Generalversammlung bestätigt.

§4 Organe des Vereins

          Organe des Vereins sind:

                   der geschäftsführende Vorstand

                   der Gesamtvorstand

                   die Generalversammlung

        Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

                  dem Vorsitzenden

                  dem 1. Stellvertreter

                  dem 2. Stellvertreter

                  dem Geschäftsführer

                  dessen Stellvertreter

Jeweils mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten den Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Belangen. Die Amtszeit des geschäftsführenden Vorstands beträgt vier Jahre. Wenn ein bzw. zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands während der laufenden Amtszeit durch Rücktritt oder aus anderen Gründen ausfallen, so muss auf der nächsten ordentlichen Generalversammlung ein bzw. zwei neue Mitglieder in den geschäftsführenden Vorstand gewählt werden. Falls mehr als zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes während dessen Wahlperiode ausfallen, muss vom Vorstand zur Neuwahl eine außerordentliche Generalversammlung einberufen werden.

        Der Gesamtvorstand besteht aus:

                  dem geschäftsführenden Vorstand

                   dem zweiten Kassierer

                  dem zweiten Schriftführer

                  dem Oberleutnant

                  dem Leutnant

                  dem Fahnenträger

                  den 2 Fahnenoffizieren

                  den beiden Adjutanten

                  den Avantgardenkommandeuren

                  dem Schießwart

                  den Beisitzern

                  dem Beisitzer der Avantgarde

                  den ernannten Ehrenvorstandsmitgliedern.

Des Weiteren gehört der amtierende Schützenkönig für die Dauer seiner Amtszeit und dem darauffolgenden Zeitraum bis zum nächsten Schützenfest dem Vorstand an.

        Die Generalversammlung

Der Gesamtvorstand kann Beschlüsse mit einfacher Mehrheit beschließen. Seine Amtszeit beträgt, mit Ausnahme des geschäftsführenden Vorstandes und des jeweiligen Schützenkönigs, zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

Die Generalversammlung besteht aus allen ordentlichen Mitgliedern inklusive des Gesamtvorstandes. Die Generalversammlung (ordentliche Versammlung) findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. Sie gilt als Ende und Beginn der Wahlperiode. Das Geschäftsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr. Außerordentliche Generalversammlungen können auf Verlangen des Vorstands oder von mindestens einem Zehntel der Mitglieder einberufen werden. Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt schriftlich mit Frist von mindestens einer Woche und mit Angabe der Tagesordnung. Ordnungsgemäß einberufene Generalversammlungen sind generell beschlussfähig. Für die Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreichend. Für Satzungsänderungen sind dagegen mindestens eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Generalversammlung ist dem Vorstand gegenüber weisungsberechtigt.

        Die Generalversammlung beschließt über:

                  Änderung der Satzung

                  Auflösung des Vereins mit Aufteilung des Vermögens

                  Entgegennahme von Protokollen und Kassenberichten und

                  Entlastung des Vorstands

                  Wahlen des Vorstands

                  Wahlen von zwei Kassenrevisoren

                  Festsetzung des jährlichen Beitrages

                  im Verein während des Geschäftsjahres zu feiernden Feste

                  Bestätigung der Ehrenmitglieder

                  Aufnahme neuer Mitglieder

                  Ausschluss von Mitgliedern

                  dem Vorstand zu Überweisende Angelegenheiten

                  Änderung der Geschäftsordnung

Sämtliche Beschlüsse der Generalversammlung müssen schriftlich niedergelegt und vom Versammlungsleiter (erster oder zweite Vorsitzende, erster Schriftführer) unterzeichnet werden. Die Niederschriften müssen in der nächsten Generalversammlung vorgelesen werden und gelten als genehmigt, wenn kein Widerspruch erfolgt.

§5 Geschäftsordnung

Der Verein hat sich eine Geschäftsordnung zu gegeben, die der Generalversammlung vorgelegt und von ihr genehmigt werden muss.

§6 Auflösung des Vereins

Der Verein gilt als aufgelöst, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Generalversammlungen eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder seine Auflösung beschließt. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kindergarten Schwalbennest in Hamm-Uentrop, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§7 Gesetzliche Bestimmungen

Soweit die Angelegenheiten des Vereins nicht durch diese Satzung geregelt sind, gelten die gesetzlichen Bestimmungen des BGB.

§8 Inkrafttreten und Gültigkeit der Satzung

Mit der Genehmigung dieser Satzung durch die Generalversammlung tritt diese in Kraft, alle vorhergehenden Satzungen werden außer Kraft gesetzt.

Hamm, den 17.11.2023